1. WÄHLEN IM BETRIEB
Mit Zustimmung des Betriebsinhabers kann die Wahl direkt im Betrieb durchgeführt werden. Ein Betriebswahlsprengel umfasst einen oder mehrere Betriebe, innerhalb eines Sprengels kann es mehrere Wahlorte und/oder Wahlzeiten geben. Die Stimmabgabe erfolgt im Betrieb ausschließlich persönlich. Jeder Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels wird vom Wahlbüro Mitte Februar schriftlich über die persönlichen Wahlzeiten und Wahlorte verständigt.
Wahlberechtigte, die zwar in einem Betriebswahlsprengel erfasst sind, an den Wahltagen jedoch aus persönlichen oder arbeitsbedingten Gründen (Urlaub, Dienstreise, Arbeitsplatzwechsel usw.) nicht im Betrieb sind, können noch bis 1. März 2024 in den Wahlbüros schriftlich eine Wahlkarte beantragen.
2. WÄHLEN MIT WAHLKARTE
Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Betrieb wählen, erhalten Mitte Februar automatisch eine Briefwahlkarte. Diese Personen können ihre Stimme auf dem Postweg abgeben. Die Wahlkarte kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 13. März (Datum Poststempel) aufgegeben wird und bis 16. März bei der Hauptwahlkommission einlangt.
Die Stimme kann auch persönlich abgegeben werden – und zwar unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises in einem der öffentlichen Wahllokale zu den dort angegebenen Öffnungszeiten.